Beschluss vom Landgericht Duisburg - 12 T 235/05
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 13.9.2005 - 11 XVII 413/03 aufgehoben.
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G r ü n d e :
2Mit Beschluss vom 13.9.2005 hat das Amtsgericht für die Führung der Betreuung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum - insoweit in dem angefochtenen Beschluss offensichtlich irrtümlich nicht aufgenommenen Datum 30.6.2005 - auf den Antrag des
3vom 21.7.2005 eine Vergütung in Höhe von 867,97 € gezahlt. Mit dem Beschluss vom 13.9.2005 hat es festgestellt, dass der Betroffene diesen Betrag an die
4zu leisten hat, soweit ihm Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern, Frau und Herrn , beide wohnhaft , Duisburg, zustehen
5Gegen diesen Beschluss haben die Betreuerin mit Schriftsatz vom 20.9.2005 und der Verfahrenspfleger mit Schriftsatz vom 16.9.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie führen aus, dass die Eltern des Betroffenen mittellos seien, die Eltern hätten ihre Vermögensverhältnisse eindeutig offengelegt, Unterhaltsansprüche gegen die Eltern kämen offensichtlich nicht in Betracht. Von einem Rückgriff und der anschließenden Prüfung der Unterhaltspflicht in einem aufwändigen Beitreibungsverfahren sei in einem Fall der vorliegenden Art abzusehen.
6Die zulässigen sofortigen Beschwerden sind begründet.
7Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 19.9.2001, BtPrax 2002, 40), dass ein Rückgriffsbeschluss dann möglich ist, wenn unklar ist, ob der Betroffene, gegen den eine Rückgriffsforderung besteht, tatsächlich Unterhaltsansprüche hat.
8In diesen Fällen ist ein Rückgriffsbeschluss zulässig, die Prüfung, ob tatsächlich Unterhaltsansprüche bestehen findet dann anlässlich der Einziehung der Unterhaltsansprüche statt.
9Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs kann jedoch ausnahmsweise entfallen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht.
10Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
11Unterhaltsansprüche des Betroffenen gegen seine Eltern kommen ernsthaft nicht in Betracht. Die Eltern des Betroffenen sind beide über 70 Jahre alt und beziehen, nachgewiesen durch Vorlage der Rentenbescheide, Renten bei der LVA Rheinprovinz. Diese Renten belaufen sich zusammengerechnet auf knapp über 1.000 €.
12Dieser Betrag liegt noch unterhalb des einem Unterhaltsverpflichteten nach der Düsseldorfer Tabelle zustehenden angemessenen Selbstbehaltes von 1100 € (Ziff. 21.3.1 der Leitlinien zum Unterhalt OlG Düsseldorf, Stand 1.7.2005). Die höhere Rente des Vaters mit 714,22 € monatlich liegt unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes nach der Düsseldorfer Tabelle (Ziff. 5 der Tabelle zum Kindesunterhalt).
13Weiter haben die Eltern in einem Fragebogen angegeben, keine Einkünfte aus Grundeigentum oder Vermögen zu erzielen und Miete zu zahlen.
14Die Eltern bewohnen eine Mietwohnung im Duisburger Stadteil Z1. Es handelt sich hierbei um einen der ärmeren Stadtteile des Duisburger Nordens.
15Bei diesen Verhältnissen kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Eltern im unterhaltsrechtlichen Sinne leistungsfähig sind.
16Gestützt wird diese Sichtweise auch dadurch, dass trotz Vorliegen eines Rückgriffbeschlusses betreffend einen früheren Vergütungsantrag die Gerichtskasse von einer weiteren Beitreibung der Forderung gegen die Eltern abgesehen hat.
17Vielmehr ist davon auszugehen, dass offenkundig Unterhaltsansprüche nicht bestehen. Der Rückgriffsbeschluss ist daher aufzuheben.
18Eine Entscheidung über Kosten und Auslagen war nicht veranlasst (§ 13 a FGG).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 XVII 413/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a FGG 1x (nicht zugeordnet)