Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1511/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegen- standswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.472,80 Euro festzusetzen, ist nicht begründet.
3Das Verfahren weist keine Besonderheiten auf, die eine Wertfestsetzung wie in einem Verfahren der Hauptsache rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass das Eilverfahren auf Grund des im zweitinstanzlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs zu einer nicht mehr durch ein Hauptsacheverfahren in Frage gestellten Leistungsgewährung geführt hat, kann keinen Einfluss auf die Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren haben, da für diese nach § 15 GKG a. F. der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist. Nur dann, wenn von vornherein absehbar gewesen wäre, dass es zu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr kommen würde, wäre möglicherweise Raum für eine Anhebung des Gegenstandswerts auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wert.
4Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 - und 26. Juni 2003 - 12 E 302/02 -.
5Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 15 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 864/01 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 302/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)