Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 E 1339/04
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Baugenehmigung für die Anbringung eines 12 Meter x 7 Meter = 84 qm großen Werbespanntuchs (Bannerwerbung) an einem achtgeschossigen Geschäftshaus in E. .
4Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert hierfür - im Ergebnis - zu Recht auf 250,-- EUR x 84 qm Werbefläche = 21.000,-- EUR festgesetzt.
5Die Klägerin hält diesen Wertansatz für überhöht und beantragt sinngemäß eine Herabsetzung auf deutlich unter 7.000,-- EUR.
6Der Streitwert eines Verfahrens ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Bei der - notwendig pauschalierenden - Bemessung der Höhe des Streitwerts orientiert der Senat sich an dem von den Bausenaten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen aufgestellten Streitwertkatalog (BauR 2003, 1883).
7Nach dessen Nr. 5 a bemisst sich der Streitwert für eine Eurotafel mit ca. 10 qm Werbefläche im Genehmigungsstreit auf 2.500,-- EUR = 250,-- EUR pro qm Werbefläche. Hieran kann als Maßstab für die Streitwertfestsetzung für Spanntücher hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung angeknüpft werden. Dies entspricht einem Streitwert, wie er beispielsweise für Diaprojektionsanlagen angenommen wird (vgl. Nr. 5 e des zitierten Streitwertkataloges). Hierin liegt im Ergebnis keine unzulässige wertmäßige Gleichbehandlung von Diaprojektionsanlagen und Spanntüchern. Jene erlauben zwar die Darbietung einer Vielzahl von Werbebotschaften pro Minute, allerdings nur während der Dunkelheit, die regelmäßig während der Nacht mangels einer größeren Anzahl von Betrachtern weniger werbeintensiv sein dürfte. Spanntücher sind zwar statisch, verbreiten ihre Werbebotschaft aber tagsüber, wenn die höchste Betrachterfrequenz herrscht.
8Auch das OVG Berlin, Beschluss vom 9. September 2002 - 2 L 20/02 - legt seiner Rechtsprechung einen Streitwert von 250,-- EUR pro qm Werbefläche bei Spanntüchern und Diaprojektionsanlagen zugrunde.
9Die Befristung der Baugenehmigung auf 5 Jahre rechtfertigt keine Reduzierung des Streitwertes, da sich die Wertfestsetzung bei gewerblichen Nutzungen unabhängig von der voraussichtlichen Nutzungsdauer am geschätzten Jahresnutzwert orientiert.
10Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
11
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 L 20/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)