Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 O 12/04
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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Nachdem er seine Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
2Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben den für den vorliegenden Kostenbeschluss erforderlichen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO wirksam gestellt.
3In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass der Kläger mit dem Insolvenzverwalter vereinbart hat, letzterer werde im Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag stellen.
4Der lnsolvenzverwalter ist am vorliegenden Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt.
5Denn die Klage war vom Kläger gegen den Beklagten gerichtet und wurde diesem
6auch zugestellt. Damit ist ein wirksames Prozessrechtsverhältnis nur zwischen dem
7Kläger und dem Beklagten begründet worden. Darauf, dass vor Klageerhebung über
8das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kommt es nicht
9an. Eine vor Klageerhebung erfolgte Insolvenzeröffnung berührt die Wirksamkeit der
10Zustellung an den Gemeinschuldner nicht, dieser verliert durch die Insolvenzeröffnung weder seine Partei- noch seine Prozessfähigkeit
11(KG Rechtspfleger 1990,310). Wer die Stellung der beklagten Partei erlangt, hängt allein vom objektiv erkennbaren Sinn der prozessbegründenden Erklärung des Klägers ab (BGH NJW 94,3232).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 269 Klagerücknahme 2x
- NJW 94,3232 1x (nicht zugeordnet)