Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2870/04.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ethnische Roma im Kosovo Gefahren für Leib und Leben i.S.d. § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sind, ist vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 14. Senats des OVG NRW verneinend geklärt. Hieran hält der Senat auch in Würdigung der gewaltbegleiteten März-Unruhen im Kosovo fest. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die von UNMIK und KFOR ausgeübte Gebietsgewalt zum Nachteil der Roma wirksam und nachhaltig geschwächt wäre. Die Unruhen sind beigelegt; die Interventionsmächte sind verstärkt und mit Durchgriffsrechten ausgestattet worden. Dass sich die Gefahrenlage für Roma gegenüber derjenigen vor den März-Unruhen verschlechtert hat, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht feststellbar.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG 1x (nicht zugeordnet)