Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 2426/00 F
Tenor
Der Streitwert wird auf 215.581,88 EUR (421.641,50 DM) festgesetzt.
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Gründe:
2Der Kläger begehrte mit seiner Klage die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags gem. § 10 b Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.686.566,00 DM.
3Der Streitwert ist nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Streitwertfestsetzung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung aufgestellten Rechtsgrundsätzen mit 25 v.H. des begehrten Großspendenvortrags zu bemessen.
4Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 GKG). In ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 23.4.1999, BFH/NV 1999, 1360) geht der BFH davon aus, dass die einkommensteuerlichen Auswirkungen grundsätzlich 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts betragen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 199). Auch bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags ergibt sich das Interesse des Klägers aus der einkommensteuerlichen Auswirkung der vorzutragenden Sonderausgaben. Dass der Pauschalsatz von 25 v.H. im Streitfall den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Kläger nicht entspricht, ist nicht ohne besondere Ermittlungen erkennbar. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Höhe der einzusetzenden Sonderausgaben von dem - noch zu ermittelnden - Gesamtbetrag der Einkünfte abhängig ist (vgl. § 10 b EStG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- EStG § 10d Verlustabzug 1x
- GKG 2004 § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung 1x
- BFH/NV 1999, 1360 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke 1x