Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 S 263/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 35 C 386/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.547,68 EUR (4.982,82 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 88 % die Beklagte und zu 12 % die Kläger als Gesamtschuldner.Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen zu 93 % die Beklagte und zu 7 % die Kläger als Gesamtschuldner.Streitwert für den Berufungsrechtszug: 2.752,19 EUR.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
3Das Amtsgericht hat grundsätzlich richtig entschieden, allerdings zu Unrecht die im Gutachten ausgeworfene Wertminderung von 400 DM (= 204,52 EUR) nicht von der Schadenssumme abgezogen, so dass insoweit auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern war.
4Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Beklagte nicht nach den §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist; denn auch nach der zweitinstanzlich durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, dass die Kläger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich die Obliegenheit zur Anzeige des weiteren Schadens, der vor dem gemeldeten Schaden vom 16.03.2000 entstanden sein muß, verletzt haben.
5Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Vernehmung des Zeugen ist davon auszugehen, dass der Pkw der Kläger eine Woche vor dem unstreitigen Schadensereignis vom 16.03.2000 noch nicht beschädigt war. Die Anhörung des Sachverständigen N dazu, ob aufgrund der auf den vorliegenden Lichtbildern erkennbaren Rostansätze darauf geschlossen werden könne, dass der Schaden im Heckklappenbereich schon älter sei, hat keinerlei Anhaltspunkte zur Bejahung dieser Frage ergeben. Deshalb fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen zumindest objektiv unrichtig sein könnte.
6Wenn aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Klägern dieser weitere Schaden nicht vor dem 16.03.2000 bekannt gewesen ist, was jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so ist auch der Nachweis einer Obliegenheitsverletzung nicht gelungen, so dass Leistungsfreiheit der Beklagten nicht feststeht.
7Die Beklagte ist deshalb für beide Schadensfälle eintrittspflichtig, so dass nicht zwischen den einzelnen Kosten, die für die Behebung des jeweiligen Schadens erforderlich waren, zu differenzieren ist. Daraus folgt, dass von den insgesamt entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 5.582,82 DM
8die Selbstbeteiligung von 2 x 300 DM, also 600,00 DM
9abzuziehen ist, so dass sich daraus die Gesamtforderung von 4.982,82 DM
10ergibt, die die Beklagte den Klägern zu erstatten hat.
11Zutreffend weist allerdings die Beklagte darauf hin, dass nach § 13 Nr. 5 AKB eine eingetretene Wertminderung nicht ersetzt wird.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 35 C 386/00 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Nr. 5 AKB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x