Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 14 M 1717/01
Tenor
wird gem. § 850 e Ziffer 2 a die Zusammenrechnung beider Einkünfte der Schuldnerin angeordnet.
Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den einkünften zu entnehmen, die die Schuldnerin durch das Aachen erhält.
Weiterhin wird gem. § 850 f II ZPO der unpfändbare Betrag auf 1.200,00 DM festgesetzt.
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2Rechtspfleger
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Referenzen
- § 850 f II ZPO 1x (nicht zugeordnet)