Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 545/98

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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