Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 545/98
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 152 1x