Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 137/98
Tenor
1
Gründe
23
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 45 WEG, 27, 29 FGG ), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, beruht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren , §§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO.
41.
5Das Verfahren läßt keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 5 ZPO in Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 S. 2 FGG - fehlende Prozeßvollmacht - erkennen. Die übrigen Wohnungseigentümer sind nämlich durch die Rechtsanwälte Dr. R. und K.. vertreten worden; diese haben ausdrücklich eine entsprechende Erklärung mit Schriftsatz vom 3.12.1997 abgegeben. Die genannten Rechtsanwälte sind in beiden Instanzen am gesamten Verfahren beteiligt gewesen und haben an den Terminen teilgenommen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sie seien lediglich von der Verwalterin, nicht von der Eigentümergemeinschaft beauftragt worden, beruht auf einer bloßen Vermutung, wie bereits die im Schriftsatz gewählte Formulierung zeigt. Es wäre für den Antragsteller ein leichtes gewesen, durch Nachfragen bei den übrigen Wohnungseigentümern seine Annahme zu überprüfen. Mangels konkreter Darlegungen ist diesem Einwand deshalb nicht weiter nachzugehen.
6Im übrigen ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall eine Zustellung der Antragsschrift an die Verwalterin ausreichend gewesen. Denn diese war gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Es bestehen hier keine hinreichenden Hinweise darauf, daß, wie der Antragsteller meint, für die Verwalterin ein derartiger Interessenkonflikt vorgelegen hat, der eine an sie gerichtete
7Zustellung als unzulässig erscheinen läßt. Die mit § 27 Abs. 2 Nr.3 WEG für den Normalfall begründete Zustellungsvertretung kann allerdings bei Gefahr einer InteressenK.ision entfallen ( Bärmann/Merle, WEG, 7.A., § 27 Rz. 124 ), wobei die Frage, ob diese Gefahr bereits konkret oder lediglich abstrakt vorliegen muß, kontrovers behandelt wird (zum Streitstand: Bärmann/Merle, a.a.O., Rz. 125 f ). Nach Meinung des Senats - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayOBLG ( vgl. z.B. NJW-RR 89, 1168; BayObLGZ 90, 173 ) -
8sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, daß für den Verwalter, z.B. wegen einer im zur Last liegenden Pflichtverletzung, eine InteressenK.ision droht oder daß zu Recht befürchtet werden muß, er werde die Eigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Allein die Einreichung eines Antrags gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG reicht zur Bejahung der Gefahr eines Interessenkonflikts nicht aus, wenn nicht konkrete Hinweise auf Pflichtverletzungen oder sonstiges Fehlverhalten des Verwalters hinzukommen, die diesen Antrag stützen (vgl. BayObLG NJW-RR 89, 1169 m.w.N.).
9Solche konkreten Umstände, die erkennen lassen, daß die Beschlußanfechtung mit einem mißbilligtem oder in Frage zu stellendem Verhalten des Verwalters in Zusammenhang steht, sind hier nicht vorgetragen worden.
102.
11Rechtsfehler in der Sachentscheidung des Landgerichts sind weder erkennbar, noch mit der Rechtsbeschwerde oder der nicht begründeten Erstbeschwerde geltend gemacht worden.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es bestand keine Veranlassung, von dem Regelfall des § 47 S.2 WEG abzuweichen, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.
13Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 55.000,-DM ( § 48 Abs. 3 WEG: TOP 3 u. 4 : je 20.000,- DM;
14TOP 6 -8 : je 5.000,-DM ).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 45 WEG, 27, 29 FGG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 27 Abs.1 FGG, 550 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 550 Zustellung der Revisionsschrift 1x
- ZPO § 551 Revisionsbegründung 1x
- § 27 Abs. 1 S. 2 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Nr.3 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 89, 1168 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 89, 1169 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 3 WEG 1x (nicht zugeordnet)