Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2323/97
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung durch den Beklagten bedarf es nicht mehr.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Auf § 124 a Abs. 3 VwGO wird hingewiesen.
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Zitiert von
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Referenzen
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x