Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 218/96
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, weil die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG i.V.m. § 11 VAHRG die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG zwingend voraussetzt.
3Eine solche vorherige Androhung ist - wie eine Rückfrage beim Amtsgericht ergeben hat - irrtümlich unterblieben, so daß der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben war.
4Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil an dem amtswegigen Auskunftsverfahren nur der Antragsgegner beteiligt ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 33 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 VAHRG 1x (nicht zugeordnet)