Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 WX 194/94
G r ü n d e
2Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19.10.1994 ist gemäß §§ 43 WEG, 27 Abs. 2 FGG i.V.m. § 20a Abs. 2 FGG unzulässig. Hiernach kann eine durch das Beschwerdegericht getroffene isolierte Kostenentscheidung nur dann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn dort erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen wurde. Vorliegend bezieht sich die angefochtene Beschwerdeentscheidung jedoch bereits auf eine nach Antragsrücknahme erfolgte isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts als erster Instanz.
3§ 27 Abs. 2 FGG ist in Wohnungseigentumssachen uneingeschränkt anwendbar. Soweit teilweise in der Kommentarliteratur ( Weitnauer, WEG-Komm., 7. Aufl., 1988, § 47 Rn. 3; HenkesNiederführ-Schulze, WEG-Komm., 2. Auf.., 1993, Rn. 16) noch die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die ausschließlich den Kostenpunkt betreffen, uneingeschränkt für statthaft gehalten wird, ist diese Rechtsmeinung infolge der durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 erfolgten Einfügung des § 27 Abs.2 FGG überholt. Der Anwendung der letztzitierten Vorschrift steht auch nicht § 45 Abs. 1 WEG entgegen. Diese Regelung ist im Verhältnis zu § 27 Abs.2 FGG keine Spezialnorm. Die dort enthaltene Begrenzung des Beschwerdewertes für die zweite und die dritte Instanz betrifft lediglich eine weitere Begrenzung der Rechtsmittelmöglichkeit. Die vom Gesetzgeber im Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 getroffene Regelung, daß die Überprüfung selbständiger Kostenentscheidungen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nur einer Rechtsmittelinstanz obliegt, ist von der Beschwerdewertgrenzsetzung des § 45 Abs. 1 WEG nicht berührt.
4Die hier getroffene Kostenentscheidung des Rechtbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 WEG. Da das Rechtsmittel von vornherein unzulässig war, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten, soweit solche entstanden sind, aufzuerlegen.
5Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Kosteninteresse des Antragstellers in 1. und 2. Instanz. - 2 -
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Referenzen
- § 43 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20a Abs. 2 FGG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 27 Abs.2 FGG 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 WEG 2x (nicht zugeordnet)
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