Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 218/94 (Z) - 127 Z -
Tenor
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G r ü n d e :
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Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 50,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
4Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist schon nicht ordnungsgemäß erhoben, da nicht vorgetragen ist, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. BayObLG NJW 1992, 1907; SenE NZV 1992, 419 = VRS 83, 367).
5Im übrigen beweist die Sitzungsniederschrift vom 15.12.1993, daß der Betroffene das letzte Wort hatte.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 80 Abs. 1 und 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1992, 1907 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1992, 419 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 83, 367 1x (nicht zugeordnet)