Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 292/88

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.08.1988 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.985,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1987 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.600,00 DM abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.


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Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, der die Musterbedingungen 1976 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KK 76) zugrundeliegen. Nach §1 dieser Bedingungen gewährt der Versicherer im Versicherungsfall, in der Krankenhaustagegeldversicherung "bei stationärer Behandlung" ein Krankenhaustagegeld. Dieses war zwischen den Parteien in Höhe von 95,00 DM pro Tag vereinbart.

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Als der Kläger 1986 im Anschluß an verschiedene organische Leiden an reaktiven Depressionen litt, begab er sich ab 11.12.1986 bis einschließlich 15.06.1987 in stationäre Behandlung des ... in ... und zwar in die Abteilung für klinische Psychiatrie. Für diesen Zeitraum zahlt die Beklagte das vereinbarte Krankenhaustagegeld. Im Anschluß an diese stationäre Behandlung wurde der Kläger in die Tagesklinik dieses Krankenhauses verlegt, wo er bis einschließlich 11.09.1987 behandelt wurde. Diese Behandlung erfolgte in der Weise, daß der Kläger täglich - mit Ausnahme der Wochenenden und der Feiertage - morgens von seinem etwa 80 km entfernten Wohnort zu der Klinik fuhr, dort tagsüber an den verschiedenen Therapiemaßnahmen teilnahm, in die zeitweise auch seine Ehefrau einbezogen wurde, und abends wieder mit seinem Wagen nach Hause fuhr, wo er die Nacht verbrachte. Für diese Behandlung, für die der Kläger nach Abzug der Wochenenden und Feiertage ein rechnerisch unstreitiges Krankenhaustagegeld in Höhe von insgesamt 5.985,00 DM (63 Tage) verlangt, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.1987 die Deckung mit der Begründung ab, es habe sich nicht um eine stationäre Behandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt.

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Mit seiner Klage hat der Kläger, gestützt auf eine Entscheidung des erkennenden Senats (NJW 86, 2888), die Auffassung vertreten, auch für eine teilstationäre Behandlung werde das vereinbarte Krankenhaustagegeld geschuldet. Außerdem hat er mit näherer Begründung die Notwendigkeit dieser Behandlung dargelegt und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.985,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 27.11.1987 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Notwendigkeit der Behandlung in der Tagesklinik bestritten und unter Hinweis auf verschiedene Urteile anderer Gerichte mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, daß eine teilstationäre Behandlung nicht unter den Versicherungsschutz falle. Dieser Rechtsansicht der Beklagten ist das Landgericht gefolgt und hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Versicherungsbedingungen seien eindeutig und ließen eine Auslegung dahin, daß auch teilstationäre Behandlung versichert sein solle, nicht zu.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seinen Anspruch unverändert weiter und beantragt, unter teilweiser Zurücknahme des geltendgemachten Zinsanspruchs, zuletzt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.985,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1987 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,


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Die Beklagte verteidigt mit eingehender rechtlicher Begründung das angefochtene Urteil.

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Sie hat zunächst weiterhin die medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Klägers in der Tagesklinik bestritten. Aus diesem Grund hat der Senat gemäß Beweisbeschluß vom 17.02.1987 (Bl. 133) ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, auf welches verwiesen wird (Bl. 155-Bl. 172 GA). Die Beklagte hat danach die medizinische Notwendigkeit der Behandlung unstreitig gestellt.

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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die rechnerisch richtige und der Höhe nach unstreitige Klageforderung ist begründet. Sie ist antragsgemäß mit 4 % ab dem 27.11.1987 zu verzinsen, weil die Beklagte mit Ablehnung der Deckung im Schreiben vom 26.11.1987 in Verzug gekommen ist.

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Nachdem die medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Klägers in der Tagesklinik in dem Zeitraum vom 16.06. bis zum 11.09.1987 unstreitig gestellt worden ist, hängt die Entscheidung allein davon ab, ob diese Behandlungsform als stationäre Behandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist.

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I.

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Diese Rechtsfrage hat der Senat in seinem Urteil vom 23.05.1986 (NJW 86, 2888), welches einen vergleichbaren Sachverhalt einer Behandlung in derselben Klinik betraf, bejaht und zur Begründung folgendes ausgeführt:


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22

II.

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An diesen Ausführungen hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.

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1.

25

Der Begriff der stationären Behandlung ist keineswegs mehr eindeutig seit es Zwischenformen der Behandlung gibt, die weder als ausschließlich ambulant noch als ausschließlich stationär bezeichnet werden können, deren Bezeichnung aber von dem Wort "stationär" abgeleitet werden (teilstationär). Es ist daher sehr wohl die Frage, ob dies noch unter den in den Versicherungsbedingungen gebrauchten Begriff der stationären Behandlung subsumiert werden kann. Wenn dies möglich ist, gilt nach §5 AGBG die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsmöglichkeit. Der Senat bejaht diese Frage jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, bei denen über einen längeren zusammenhängenden Zeitabschnitt eine Behandlung stattfindet, die den Tagesablauf des Versicherungsnehmers so nachhaltig bestimmt, daß er wie bei einer stationären Behandlung im klassischen Sinn z.B. und vor allem seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. Der von der Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Kläger täglich mit seinem eigenen Pkw etwa 80 km zu der Klinik und dieselbe Strecke zurück nach Hause ist, steht dem nicht entgegen. Er macht vielmehr zusätzlich deutlich, in welch hohem Maß der Tagesablauf auch zeitlich durch die Behandlung in der Tagesklinik bestimmt wurde.

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In anderen Fällen, wie etwa dem der vom Landgericht als Beispiel erwähnten Dialysebehandlung mag es anders sein, weil diese wegen der jeweils dazwischen liegenden zeitlichen Intervalle und wegen der Möglichkeit, den gesamten Lebensryhtmus auf Dauer auf diese regelmäßige medizinische Maßnahme einzustellen, einer ambulanten Behandlung näher kommen könnte. Diese Frage steht hier jedoch nicht zur Entscheidung.

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Die Beklagte entnimmt der in VersR 83, 677 veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der Rehabilitationsmaßnahme, daß es darauf ankomme, wie im Zeitpunkt der Formulierung der Versicherungsbedingungen (hier 1976) ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff der stationären Behandlung habe verstehen können. 1976 aber sei die Möglichkeit einer teilstationären Behandlung noch nicht in das Bewußtsein eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gedrungen gewesen.

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Einen so allgemeinen Grundsatz vermag der Senat der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber nicht zu entnehmen. Grundsätzlich ist für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören, der Zeitpunkt ihrer Verwendung maßgebend. Daher gilt auch die Inhaltskontrolle des AGBG auch für Versicherungsbedingungen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes formuliert, aber erst danach in Verträge einbezogen wurden (§28 AGBG). Es kann aber vorkommen, daß bestimmte Begriffe zur Zeit der Formulierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einen anderen, und zwar einen weitergehenden Sinngehalt hatten, als zum Zeitpunkt ihrer Verwendung. So lag der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall. Dann ist nach der Regel des §5 AGBG selbstverständlich auch diese Auslegungsmöglichkeit zu berücksichtigen und im Zweifel, wenn sie für den Versicherungsnehmer günstiger ist, maßgebend.

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Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch aus zwei Gründen:

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Einmal war der Begriff der teilstationären Behandlung schon vor Formulierung der MB/KK 76 bekannt, wie die Bundespflegesatzverordnung aus dem Jahre 1973 belegt. Zum anderen hat sich der Begriff der stationären Behandlung durch die teilstationären Behandlungsformen nicht geändert, sondern allenfalls erweitert. Die aus dieser Erweiterung folgende Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers kann aber nicht entgegen §5 AGBG unberücksichtigt bleiben.

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III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.

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Die Beschwer der Beklagten liegt unter 40.000,00 DM. Der Senat hat jedoch die Revision gemäß §546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die streitigen Versicherungsbedingungen bundesweit und nicht nur im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm Verwendung finden.

Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 U 224/21
28. Februar 2022
8 U 224/21 28. Februar 2022

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