Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-429/13
BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
„Streithilfe — Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits — Repräsentative Vereinigung, die die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder bezweckt — Vertraulichkeit“
In der Rechtssache T‑429/13
Bayer CropScience AG mit Sitz in Monheim am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Nordlander und P. Harrison, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139, S. 12)
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss ( 1 )
Sachverhalt und Verfahren
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1 |
Am 19. August 2013 hat die Klägerin, die Bayer CropScience AG, gemäß Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139, S. 12), erhoben. [Nicht wiedergegeben] |
Rechtliche Würdigung
[Nicht wiedergegeben]
Zu den Streithilfeanträgen der UNAF, der AGPM, der NFU, des DBEB, von Mellifera, des ÖEB, der ESA und der AIC
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22 |
Nach ständiger Rechtsprechung werden Vereinigungen als Streithelfer zugelassen, deren Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C‑151/97 P[I] und C‑157/97 P[I], Slg. 1997, I‑3491, Rn. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Rn. 6; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-2977, Rn. 37). Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Sektors vertritt, ihr Ziel den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließt, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg. 1993, II-1375, Rn. 14, vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg. 2004, II-1603, Rn. 21, und vom 18. Oktober 2012, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T‑245/11, Rn. 12). |
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Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine weite Auslegung des Beitrittsrechts von Vereinigungen es ermöglichen soll, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (Beschlüsse National Power und PowerGen, Rn. 66, und ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, Rn. 13). [Nicht wiedergegeben] |
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55 |
Nach alledem wird den Anträgen der AGPM, der NFU, der ESA und der AIC auf Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin sowie dem Antrag der UNAF und dem gemeinsamen Antrag des DBEB und des ÖEB auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission stattgegeben. Der Streithilfeantrag von Mellifera wird zurückgewiesen. [Nicht wiedergegeben] |
Zu den Streithilfeanträgen von Makhteshim-Agan Italia und von KWS Saat
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65 |
Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Gesellschaft Makhteshim-Agan Italia ein Mitglied der European Crop Protection Association (ECPA) und die Gesellschaft KWS Saat ein Mitglied der ESA ist. |
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66 |
Im vorliegenden Fall wird die ESA in ihrer Eigenschaft als Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder vertritt, als Streithelferin zugelassen (siehe oben, Rn. 55). Ebenso wird die ECPA mit Beschluss des Gerichts vom heutigen Tag als Streithelferin zugelassen. In einem solchen Fall setzt die Zulassung entsprechender zusätzlicher Streithilfeanträge ihrer Mitglieder voraus, dass Letztere ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits dartun, das sich von demjenigen der Vereinigungen unterscheidet, die als Streithelfer zugelassen wurden und deren Mitglieder sie sind (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2009, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 12 bis 14). |
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In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2014 hat Makhteshim-Agan Italia in Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich ihr Interesse an einer Streithilfe aus ihrer besonderen Situation ergebe. Sie sei nämlich Inhaberin einer Zulassung für ein Flüssigerzeugnis auf Basis eines der von der angefochtenen Verordnung erfassten Wirkstoffe gewesen, die von den italienischen Behörden erteilt und im Anschluss an den Erlass der genannten Verordnung wieder entzogen worden sei. Dies sei nicht bei allen Mitgliedern der ECPA der Fall gewesen, insbesondere nicht in Bezug auf das Erzeugnis in flüssiger und nicht in fester Form. Daher könnten ihre Interessen im Rahmen der Streithilfe der ECPA nicht angemessen berücksichtigt werden. |
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In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2014 hat KWS Saat in Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich ihr Interesse an einer Streithilfe aus ihrer besonderen Situation ergebe. Sie verwende nämlich die von der angefochtenen Verordnung erfassten spezifischen Wirkstoffe, die sie bei der Klägerin einkaufe. Solange die angefochtene Verordnung in Kraft sei, könne sie ihre Saatgutvorräte, die bereits mit den angeführten Wirkstoffen behandelt worden seien, nicht verkaufen und ihren Liefervertrag mit der Klägerin nicht aufrechterhalten, werde sie Verluste bei der Produktion von Saatgut erleiden und würden ihre Investitionen in die Produktion von mit den erfassten Wirkstoffen behandeltem Saatgut in ihrem Wert gemindert. Diese Umstände unterschieden ihre Situation von derjenigen anderer Mitglieder der ESA. Daher könnten ihre Interessen im Rahmen der Streithilfe der ESA nicht angemessen berücksichtigt werden. |
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung der mit der weiten Auslegung des Beitrittsrechts von Vereinigungen verfolgte Zweck darin besteht, eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden. |
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Auch wenn die von Makhteshim-Agan Italia und von KWS Saat angeführten besonderen Situationen nicht bei allen Mitgliedern der ECPA bzw. der ESA vorliegen sollten, gehen die von ihnen geltend gemachten Interessen jedoch nicht über die Interessen hinaus, für die sich die ECPA und die ESA als Vereinigungen, die die Interessen der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln und von Saatgut vertreten, generell einsetzen. |
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Daher werden die Interessen von Makhteshim-Agan Italia und von KWS Saat am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bereits von den als Streithelferinnen zugelassenen Vereinigungen, deren Mitglieder sie sind, vertreten. |
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72 |
Aufgrund der obigen Ausführungen und angesichts des Ziels, das mit der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung verfolgt wird, sind die Streithilfeanträge von Makhteshim-Agan Italia und von KWS Saat daher zurückzuweisen. [Nicht wiedergegeben] |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: |
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Der Kanzler E. Coulon Der Präsident H. Kanninen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 263 AEUV 1x (nicht zugeordnet)