Beschluss vom Unknown court (5. Strafsenat) - 5 StR 137/19
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2018 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Die Revision des Angeklagten ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut wirksam auf die Nichtzubilligung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beschränkt und bleibt insoweit aus den durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen erfolglos.
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Sander
König
Berger
Mosbacher
Köhler
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