Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 T 105/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
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Beglaubigte Abschrift |
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3 T 105/206 XVII 186/20 MAmtsgericht Iserlohn |
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Landgericht HagenBeschluss
3In dem Beschwerdeverfahren
4betreffend die Unterbringung der N
5an dem beteiligt sind
61.
7Frau N, z.Zt. T, I
8Betroffene und Beschwerdeführerin,
92.
10Frau U, G-Str., I
11Betreuerin,
123.
13Frau C, M-Straße, Z
14Verfahrenspflegerin,
15hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 20.04.2020durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L, die Richterin am Landgericht M und den Richter X
16beschlossen:
17Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.
18Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Zitiert von
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Referenzen
- 3 T 105/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 XVII 186/20 1x (nicht zugeordnet)