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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 28.12.2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.07.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erschließungsbeiträge ist § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 01.08.2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.12.2011. |
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| | Gemäß § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Bei dem mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Teil der Gartenstraße handelt es sich um eine mit dem Ausbau in den Jahren 2010 bis 2014 erstmalig hergestellte Anbaustraße im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG. |
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| | Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für den abgerechneten Teil der Gartenstraße nicht nach § 49 Abs. 6 KAG ganz oder teilweise ausgeschlossen. Danach kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Bei dem abgerechneten Teilstück der Gartenstraße handelt es sich allerdings nicht (auch nicht teilweise) um eine vorhandene Straße in diesem Sinne. Das betreffende Teilstück ist, anders als das von der Beklagten zu Recht als historisch anerkannte Teilstück von der Einmündung in die G... Straße bis zur Außenkante des Gebäudes Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40, heute Gartenstraße 4), keine historische Ortsstraße (dazu 1.). Es handelt sich hierbei auch nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße (dazu 2.). |
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| | 1. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch der abgerechnete Teil der Gartenstraße jedenfalls bis auf die Höhe der heutigen Grenze zwischen den Grundstücken FIst.-Nrn. 76/3 und 166/9 als historische Ortsstraße anzusehen sei. |
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| | a) Von einer historischen Ortsstraße ist im ehemals württembergischen Landesteil dann auszugehen, wenn die Straße bereits vor Inkrafttreten der Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 (RegBl. S. 305) am 01.01.1873 als Ortsstraße vorhanden war. Ob eine Straße eine historische Ortsstraße in diesem Sinne ist, richtet sich danach, ob sie zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - juris Rn. 17) . |
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| | Für die Bestimmung der geschlossenen Ortslage kommt es darauf an, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich zu damaliger Zeit verlaufen ist. Bei der Bestimmung dieser Grenze ist davon auszugehen, dass den Kriterien, die heute nach § 34 BauGB für die Abgrenzung von unbeplantem Innenbereich und Außenbereich maßgeblich sind, zumindest eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2003 - 2 K 181/02 - n.v.; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.3.3; zur historischen Straße im ehemals hohenzollerischen Landesteil VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 12; zum preußischen Anliegerbeitragsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2018 - 15 A 2671/15 - juris Rn. 28; Urteil vom 09.03.2000 - 3 A 3611/96 - juris Rn. 11 ff.). |
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| | Historische Ortsstraßen sind demnach fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 59, Beschluss vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - juris Rn. 17, Urteil vom 03.02.1994 - 2 S 2961/92 - juris Rn. 15 und Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 - juris Rn. 3). Für diese Beurteilung ist regelmäßig mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang der Straße ein wesentliches Indiz. Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt somit entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 24, Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - juris Rn. 27). Dabei verbietet sich eine schematisierende, nur auf die Längenausdehnung und die Zahl der vorhandenen Gebäude abstellende Betrachtungsweise. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. In diesem Sinne ist anerkannt, dass historische Ortsstraßen solche öffentlichen Wege im Gemeindegebiet sind, die ohne Rücksicht auf ihre straßentechnische Beschaffenheit bei Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung im Hinblick auf ihre Lage, die räumliche Ausdehnung des Ortes und den Bedarf an bebauungsfähigen Grundstücken ihrem Wesen nach die Aufgabe hatten, die Bebauung entlang eines Weges zu ermöglichen, wobei im Einzelfall auch eine nur einseitige Bebauung ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - juris Rn. 17; Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 121/93 - n.v.). |
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| | b) Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem abgerechneten Teil der Gartenstraße weder ganz noch teilweise um eine historische Ortsstraße. Vielmehr war der damalige Ortsweg Nr. 9 nur bis zu der von der Beklagten angenommenen Grenze eine historische Ortsstraße. In der Fortsetzung handelte es sich um einen Feld- und Güterweg, der aus der geschlossenen Ortslage in die freie Landschaft (den Außenbereich) hinausführte. |
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| | Dies ist bereits aus der Urkarte von 1821 ersichtlich. Danach gab es am Ortsweg Nr. 9 nur im Einmündungsbereich zur Hauptstraße (heute G... Straße, damals Ortsweg Nr. 1) auf einer Länge von ca. 42 m eine dichte eng aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung mit insgesamt fünf Gebäuden (Nrn. 36 und 37 südlich und Nrn. 39, 40 und 41 nördlich des Ortswegs Nr. 9). Diesen Teil der Straße - bis zur westlichen Grenze des Gebäudes Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40) - hat die Beklagte zu Recht als historische Ortsstraße anerkannt. |
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| | An den als historisch eingestuften Teil des Ortswegs Nr. 9 schloss sich ein Teilstück des Weges an, das sich auf einer Länge von ca. 70 m zunächst in Richtung Westen und dann rechtwinklig abknickend Richtung Norden erstreckte, ohne dass zumindest an einer Seite des Weges eine Bebauung vorhanden war. Erst dann folgte östlich des Weges auf dem heutigen Grundstück der Kläger (Flst.-Nr. 75) das vereinzelt stehende Wohn- und Ökonomiegebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) und - etwa auf der gleichen Höhe im Bereich der heutigen Gartenstraße auf dem Wegegrundstück Flst.-Nr. 166 - die St. A... Kapelle. Der unbebaute Teil des Weges war also mit ca. 70 m fast doppelt so lang wie der bebaute mit etwa 42 m. |
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| | Aufgrund der erheblichen Länge der unbebauten Teilstrecke, an der ohne Rücksicht auf die westlich des Weges vorhandene Böschung mindestens drei weitere Gebäude hätten errichtet werden können (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), sowie dem rechtwinkligen Verlauf des Weges in diesem Bereich kann das betreffende Teilstück nicht als innerörtliche Sackgasse angesehen werden, die nach der Rechtsprechung des Senats trotz fehlender Bebauung ausnahmsweise als Bestandteil einer historischen Straße angesehen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - juris; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.3.3). |
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| | Auch die damals auf dem heutigen Flurstück Nr. 166 etwa in Höhe des Gebäudes Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) befindliche St. A... Kapelle spricht nicht dafür, dass der dortige Teil des Ortswegs Nr. 9 noch zur geschlossenen Ortslage gehörte. Denn bei dieser Kapelle handelte es sich nicht um eine innerörtliche Kirche, sondern um eine kleine Kapelle an dem im Außenbereich verlaufenden Verbindungsweg (Güter-/Feldweg) zur damaligen Nachbargemeinde H...-.... Zu dieser Kapelle wird in der Ortschronik von H... ein Schreiben der Gemeindeausschüsse und Kapellenpfleger vom 22.02.1762 an das Oberamt in Sch... zitiert, in dem es heißt: „Unser St. A... Kapelle ist gar so klein und schlecht, alles vergangen, auch vor dem Dorf draußen entlegen, daß nit der vierte Teil von der Gemeind sich darin aufhalten kann, bei allerhand Wetter“. Daher sei am 21.02.1762 von „einer ehrsamen Gemeind gehandlet und gemeinsamlich beschloßen worden: (dass es anständig wäre,) einen bequemen und geziemenden Ort zu Privatandacht und in spezie zu Verehrung der Hl. A... in dem Ort selbst zu haben“ (B..., H... - ..., Ein Geschichts- und Heimatbuch, Band II, S. 134; Hervorhebungen durch den Senat). Ein in der Dorfchronik abgedrucktes Aquarell von 1803 (B..., H-... - ..., Ein Geschichts- und Heimatbuch, Band I, S. 228) bringt ebenfalls anschaulich die Außenbereichslage der Kapelle zum Ausdruck. Dem steht nicht der Vortrag der Kläger entgegen, die Kapelle sei damals „Hauptbestandteil des geistlichen Dorflebens“ gewesen, weil es in der Gemeinde keine andere Kirche gegeben habe. Denn dies ändert nichts daran, dass sich die Kapelle nicht innerorts, sondern im Außenbereich befand und der Ortsweg Nr. 9 in diesem Bereich aus der Ortslage hinaus in die freie Feldflur führte. |
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| | Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht das Ende des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 72, sondern die westliche Grenze des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40) die Ausdehnung der historischen Ortsstraße begrenzt. Denn der Innenbereich endet im Regelfall ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen mit dem letzten Gebäude der Ortslage, wenn sich nicht aufgrund äußerlich erkennbarer Umstände eine andere natürliche Grenze ergibt (vgl. zu § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 - juris Rn. 21, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - juris Rn. 22; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.3.3; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 20 Rn. 24). Eine solche sich aus der Situation ergebende natürliche Grenze ist hier nicht erkennbar. |
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| | Ohne Erfolg tragen die Kläger diesbezüglich vor, den damaligen Gebäuden Nrn. 38 und 39 (ab 1862 Nrn. 39 und 40) auf den heutigen Grundstücken Flst.-Nrn. 72 und 75 seien jeweils zwischen den Gebäuden gelegene Gartenflächen zugeordnet gewesen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst im Ortsrandbereich noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen seien. Das von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 (- 9 C 7.13 - juris) betrifft nicht die - hier streitentscheidende - Frage der Abgrenzung einer historischen Ortsstraße von einer in die freie Landschaft hinausführenden Teilstrecke, sondern die hiervon zu unterscheidende Frage, mit welcher Fläche ein Grundstück an der Verteilung des Erschließungsaufwands teilnimmt. Ungeachtet dessen sind nach diesem Urteil Freiflächen auf bebauten Grundstücken nicht stets dem Innenbereich zuzuordnen, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn sie „typisch wohnakzessorisch“, insbesondere als „angemessener Hausgarten“, genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 25 mwN; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 34 Rn. 18). |
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| | Für den westlich des Gebäudes Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40) gelegenen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 72 ist eine solche typisch wohnakzessorische Nutzung nicht ersichtlich. Dort befand sich nach den vorliegenden Plänen kein Blumen- oder Gemüsegarten, der als typisch wohnakzessorische Nutzung angesehen werden könnte. Vielmehr ist diese Fläche als Grasfläche und Baumgarten dargestellt (vgl. dazu die Zeichenerklärung für die Herstellung von Flurkarten in Anwendung von 1819-1895 in Wagner, Die Entwicklung des Katasters in Württemberg, 1950, Beilage 8a). Die betreffende Grundstücksfläche ist zudem deutlich größer als das auf dem Grundstück befindliche Gebäude Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40), so dass auch deshalb nicht von einem „angemessenen“ Hausgarten die Rede sein kann. Ausweislich der Urkarte und des Situationsplans in der Bauakte des Josef S... aus dem Jahr 1873 befand sich der Gemüsegarten des Anwesens Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40) nicht westlich dieses Gebäudes, sondern südlich hiervon. |
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| | Es ist auch nicht anzunehmen, dass die als Gärten dargestellten Flächen zwischen den Gebäuden Nrn. 38 und 39 (ab 1862 Nrn. 39 und 40) sich wegen ihrer besonderen Lage, ihrer Größe oder sonstiger Umstände einer Bebauung zwangsläufig entzogen und deshalb ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang zwischen den Gebäuden Nrn. 38 und 39 (ab 1862 Nrn. 39 und 40) vermittelt hätten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.1994 - 2 S 2961/92 - juris Rn. 15). Die Darstellung als Gartenflächen in der Urkarte steht einer Bebauung jedenfalls nicht entgegen. Denn die Urkarte beschreibt insoweit nur den damals bestehenden Zustand, ohne eine Bebauung auszuschließen. Für die Frage eines Bebauungszusammenhangs zwischen den Gebäuden Nrn. 38 und 39 (ab 1862 Nrn. 39 und 40) ist auch nicht auf die damaligen Grundstückszuschnitte oder Eigentumsverhältnisse abzustellen (vgl. zu § 34 BauGB Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 34 Rn. 8b; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 25). Entscheidend ist vielmehr eine bewertende Betrachtung der Größe der zwischen den Gebäuden und dem Ortsweg Nr. 9 befindlichen Gesamtfläche unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse (vgl. zu § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 - juris Rn. 4, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, juris Rn. 26). |
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| | Die Freifläche zwischen den Gebäuden Nrn. 38 und 39 (ab 1862 Nrn. 39 und 40) und dem Weg belief sich hier auf ca. 900 bis 1000 m². Bei Betrachtung der gegebenen örtlichen Verhältnisse fällt sie erheblich ins Gewicht und unterbricht den Bebauungszusammenhang; es handelt sich nicht um eine bloße Baulücke von untergeordneter Bedeutung. Dabei ist nicht die Luftlinie zwischen den damaligen Gebäuden Nrn. 38 und 39 (ab 1862 Nrn. 39 und 40) entscheidend. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger lässt außer Acht, dass der damalige Ortsweg Nr. 9 nicht entlang dieser Luftlinie verlief, sondern auf einer Länge von ca. 70 m eine Kurve beschrieb, so dass sich im Bereich des Weges die - auch heute noch unbebaute - große Freifläche befand. Auf dieser Freifläche hätte nicht nur ein weiteres kleines Gebäude errichtet werden können, sondern mindestens zwei Wohngebäude mit Ökonomieteil in einer vergleichbaren Größe wie die vorhandenen Gebäude. |
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| | Nicht überzeugend ist die Auffassung im angegriffenen Urteil, die fehlende Bebauung auf der langen Strecke bis zu dem Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) stehe der Annahme einer historischen Ortsstraße in diesem Bereich nicht entgegen, da die vorhandene Bebauungsstruktur in G... durch eine nur vereinzelte Bebauung gekennzeichnet gewesen sei. Maßgeblich für die Betrachtung ist insoweit - wie bei der bauplanungsrechtlichen Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich - nicht der gesamte Ort (hier die Gemeinde G...-...), sondern die nähere Umgebung der zu beurteilenden Freifläche, insbesondere die konkret zu betrachtende Straße. Hier war die vorhandene Siedlungsstruktur nicht nur im Bereich der Hauptstraße (dem damaligen Ortsweg Nr. 1, der heutigen G... Straße), sondern vor allem auch im Bereich der Einmündung des Ortswegs Nr. 9 in die Hauptstraße nicht durch eine weiträumige Bebauung, sondern gerade durch eine eng zusammenliegende Bebauung gekennzeichnet. Aufgrund dieser dicht aneinandergereihten Bebauung unterbricht die im Verhältnis dazu große Freifläche zwischen den Gebäuden Nrn. 38 und 39 (ab 1862 Nrn. 39 und 40) bei einer wertenden Betrachtung den bis zur westlichen Grenze des Gebäudes Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40) reichenden Bebauungszusammenhang. |
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| | Zu berücksichtigen ist auch, dass es im hier relevanten Teil des damaligen Ortswegs Nr. 9 südlich und westlich überhaupt keine Bebauung gab. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich in diesem Bereich beginnend am Grundstück Flst.-Nr. 69 westlich des Ortswegs Nr. 9 entlang der Grundstücke Flst.-Nrn. 166/1 und 165 eine Hangkante befand, die eine Bebauung in diesem Bereich ausschloss. |
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| | Eine Einbeziehung dieses Straßenbereichs in den Innenbereich unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Geländegrenze (in Form einer Hangkante) kommt entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht. Denn im Bereich der Kurve nördlich und östlich der Straße befanden sich auf einer Länge von ca. 70 m keine Gebäude und auch der unbebaute Teil des südlich der Straße gelegenen Flurstücks Nr. 69, der unstreitig hätte bebaut werden können, war nicht bebaut, so dass dieser gesamte Bereich - wie bereits dargelegt wurde - nicht dem Innen-, sondern dem Außenbereich zuzurechnen war. Die Straße in diesem Bereich kann deshalb ebenfalls nicht zum Innenbereich zählen. Ungeachtet dessen war hier aufgrund der vorhandenen Zahl von mindestens drei Baulücken und nur sechs vorhandenen Wohngebäuden jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Bebauung am Ortsweg Nr. 9 bereits weitestgehend abgeschlossen war. |
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| | Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich in dem Bereich der Grundstücke Flst.-Nr. 166/1 und 165 beginnend ab dem Flurstück Nr. 69, wie die Kläger vortragen, tatsächlich eine so hohe Hangkante befand, dass eine (Hang-)Bebauung in diesem Bereich unmöglich war. Ungeachtet dessen fehlt es hierfür an ausreichenden Anhaltspunkten. Eine Hangkante ist in den damaligen Plänen nicht eingezeichnet. Die in der Urkarte in dem betreffenden Bereich ersichtliche Linie stellt eine Hecke dar, die auch die weiter südlich gelegenen Grundstücke begrenzt (vgl. dazu die Zeichenerklärung für die Herstellung von Flurkarten in Anwendung von 1819-1895 in Wagner, Die Entwicklung des Katasters in Württemberg, 1950, Beilage 8a). Auch die Böschung, die auf dem mit Schriftsatz der Kläger vom 20.08.2021 übersandten Lichtbild aus der Zeit vor dem Ausbau der Gartenstraße ersichtlich ist, lässt nicht den Schluss zu, dass in diesem Bereich eine (Hang-)Bebauung unmöglich gewesen ist. Dies gilt auch für den mit gleichem Schriftsatz als Anlage 2 vorgelegten Veränderungsnachweis des Vermessungsamtes aus dem Jahr 2011, der keine Höhenangaben enthält, sowie für die mit Schriftsatz vom 16.05.2022 vorgelegten weiteren Lichtbilder. |
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| | Der Umstand, dass ein in der Urkarte durch gestrichelte Linien dargestellter Fußweg erst hinter der Kapelle und dem Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) beginnt, lässt - entgegen dem Vortrag der Kläger - nicht den Rückschluss zu, der davor befindliche Teil des Weges sei dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen. Zwar ist nach den Plänen davon auszugehen, dass dieser Teil befahrbar war, jedoch begründet dies allein nicht die innerörtliche Erschließungsfunktion. Denn diese erfordert auch die Bestimmung der Straße zum Anbau, d.h. zum Verkehr von Haus zu Haus. |
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| | Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, das Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) sei in der Urkarte nicht als Außenbereichshof dargestellt, wie dies beispielsweise bei dem am M... Bach gelegenen Hof der Fall gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Urkarte lässt sich die behauptete andersartige Darstellung dieser Gebäude nicht entnehmen. Dargestellt ist jeweils ein rot gefärbter Wohngebäudeteil und ein gelb gefärbter Ökonomieteil. Dabei sind sowohl bei dem Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) als auch bei dem Hof im M... Bachweg beide Gebäudeteile im Verhältnis zueinander etwa gleich groß. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen haben, der Hof in der R... Gasse weise einen deutlich größeren Ökonomieteil auf als das Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39), lässt dies nicht den Schluss zu, dass sich der Hof in der R... Gasse im Außenbereich befand, das Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) dagegen im Innenbereich. |
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| | Die Bezeichnung des damaligen Weges als „Ortsweg Nr. 9“, und zwar nach dem Primärkataster im Ergänzungsband I (Blatt 42) aus dem Jahr 1840 ausdrücklich „bis zum Gebäude Nr. 38“, sowie der Umstand, dass dieser Weg in der Ausdehnung bis zum Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) unter den „Wegen im Ort“ geführt wurde und im Eigentum der Gemeinde G... stand, sind zwar ein Indiz für das Vorliegen einer historischen Straße. Das Vorhandensein einer historischen Straße hängt aber nicht maßgeblich von ihrer Bezeichnung oder der Aufnahme in ein Wegeverzeichnis ab, sondern von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1987 - 2 S 6/87 - nur auszugsweise veröffentlicht in VBlBW 1988, 305; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.3.3). |
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| | Aus diesem Grund vermögen auch der in der Ortschronik von H... (Band I, S. 232) abgedruckte Grundriss von G... nach dem Primärkataster von 1821, den der Senat beim Landratsamt Sigmaringen in einem größeren Ausschnitt angefordert hat, und die darin dargestellte rote Umrandung des Dorfes G... die Auffassung der Kläger, es handele sich auch bei dem streitgegenständlichen Teil der Gartenstraße um eine historische Straße, nicht zu stützen. Das rote Farbband markiert die Abgrenzung der „Gewände“ (nach heutigem Sprachgebrauch „Gewanne“) und diente der Zuordnung von Flurstücken zu einer bestimmten Lage (vgl. Wagner, Die Entwicklung des Katasters in Württemberg, 1950, S. 45). Die Abgrenzung erfolgte entlang der Flurstücksgrenzen und nicht entlang der für die Innerortslage maßgeblichen Bebauung. Das rote Farbband umgrenzte damit auch solche Bereiche von G..., die eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen sind, wie etwa die unbebauten Flächen westlich der an die Hauptstraße grenzenden Bebauung. |
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| | Die von den Klägern vorgelegte Messurkunde von 1854/1855 ist für die Einordnung der Gartenstraße als historische Ortsstraße ebenfalls nicht aussagekräftig. Dass der damals als „Ortsweg Nr. 9“ bezeichnete Weg bis an das Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) heranreichte, ist bereits aus der Urkarte ersichtlich. Dies allein genügt - wie dargelegt - aber nicht, um eine innerörtliche Erschließungsfunktion dieses Weges anzunehmen. |
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| | Auch die in der Messurkunde von 1862/1863 verzeichneten Grundstücksveränderungen lassen nicht auf eine historische Ortsstraße schließen. Durch die daraus ersichtliche Arrondierung des heutigen Grundstücks FIst.-Nr. 75 mit dem östlichen Teil des bislang auskragenden Wegegrundstücks ist das Grundstück FIst.-Nr. 75 nicht in den Innenbereich „hineingezogen“ worden. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Messurkunde von 1862/1863 im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 75 nur eine einseitige Begrenzung der Wegefläche ausweist, gerade gegen die Annahme, es handele sich bei diesem Teil des Weges um eine historische Ortsstraße. Denn die Entwicklung des Weges war danach ersichtlich noch nicht abgeschlossen. |
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| | Gegen die Annahme einer historischen Ortsstraße spricht des Weiteren die Bezeichnung des Weges als „Feld- und Güterweg“ in dem Situationsplan vom 28.08.1973 in der Bauakte zum Bauvorhaben Josef S.... Der Indizwirkung dieser Bezeichnung steht weder entgegen, dass dieser Plan nicht rechtsverbindlich ist und keine Angaben zu Flurstücksnummern enthält, noch, dass er die zwischenzeitlich geänderten Grundstücksverhältnisse nicht genau wiedergibt und der Weg nach dem Situationsplan „ins Nichts verläuft“. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bezeichnung als „Feld- und Güterweg“ habe sich offensichtlich rechtsfehlerhaft auch auf den von der Beklagten als historisch angesehenen Straßenteil bezogen, erscheint nicht zwingend. Denn der Eintrag „Feld- und Güterweg“ befindet sich erst hinter dem Wohngebäude Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40). |
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| | Die erstmals in der Ergänzungskarte aus dem Jahr 1891 (im Ergänzungskarten-Atlas) erwähnte Bezeichnung als „H... Fußweg“ spricht ebenfalls gegen die Erschließungsfunktion des damaligen Weges im streitgegenständlichen Bereich. Diese Bezeichnung ist erst im Bereich der Kurve, also hinter dem Gebäude Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40) eingefügt worden. Dass dies - wie das Verwaltungsgericht meint - allein im Hinblick auf den neu geschaffenen Feldweg Nr. 25 erfolgt sei, leuchtet nicht ein, da sich die Bezeichnung nicht auf diesen Feldweg, sondern auf den hinteren Teil des Ortswegs Nr. 9 bezieht. |
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| | Die Bezeichnung als „H... Fußweg“ findet sich auch noch in viel später gefertigten Plänen, etwa in der Flurkarte, die um 1958 erstellt wurde, und in der Karte im Ergänzungskarten-Atlas aus dem Jahr 1968. Dabei wird der vordere Teil bei der Einmündung in die Hauptstraße (damals Ortsweg Nr. 1, heute G... Straße) stets weiter als Ortsweg Nr. 9 bezeichnet und die Bezeichnung „H... Fußweg“ bezieht sich auf den Teil hinter dem Gebäude Nr. 39 (ab 1862 Nr. 40). |
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| | Gegen das Vorliegen einer historischen Straße im hier streitgegenständlichen Bereich sprechen auch die in dem am 15.03.1878 genehmigten Ortsbauplan für G... eingetragenen Baulinien. Denn diese erstrecken sich nur von der angenommenen Grenze des historischen Teils der Straße bis etwa zum Beginn der westlich gelegenen Kurve des damaligen Ortswegs Nr. 9, nicht aber auf den im rechten Winkel nach Norden abknickenden Teil des Weges. Bei diesem Bereich handelte es sich nach dem Ortsbauplan trotz der vorhandenen Bebauung mit dem Gebäude Nr. 38 (ab 1862 Nr. 39) nicht um einen zum Anbau bestimmten Bereich. Daraus lässt sich schließen, dass dieser Teil des Weges auch nach der damaligen Auffassung des Plangebers dem Außenbereich zuzurechnen war. |
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| | Der Umstand, dass der am 15.03.1878 genehmigte Ortsbauplan die damaligen Grundstücksverhältnisse im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 75 nicht exakt wiedergibt und etwa noch die bereits 1835 abgebrochene Kapelle verzeichnet, steht dem nicht entgegen. Vielmehr lässt dies gerade darauf schließen, dass der betreffende Bereich für den Plangeber damals nicht relevant war, weil er im Außenbereich gelegen und somit nicht zum Anbau bestimmt war. |
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| | Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewandt haben, es habe in G... auch andere Straßen gegeben, bei denen im Ortsbauplan die vorhandene Bebauung nicht durch Baulinien nachvollzogen worden sei, vermag dies die Indizwirkung des Ortsbauplans in Bezug auf die heutige Gartenstraße nicht in Frage zu stellen. Tatsächlich gab es nach dem Ortsbauplan Straßen, an denen Bebauung vorhanden, jedoch keine Baulinie festgesetzt war. Dies betrifft die heutige B... Gasse und die S....-A...-Straße. Dass die Baulinien dort fehlen, lässt sich jedoch dadurch erklären, dass die Bebauung an diesen Straßen zum Zeitpunkt der Erstellung des Ortsbauplans bereits abgeschlossen war und nach dem Willen des Plangebers nicht mehr erweitert werden sollte, weshalb er keinen Anlass gesehen hat, für diese Straßen Baulinien festzusetzen. |
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| | Da sich die Bebauung in einem Ort typischerweise nicht „zurückentwickelt“, können auch Pläne, die nach dem für die Einstufung als historische Ortsstraße maßgeblichen Zeitpunkt, also seit dem 01.01.1873, erstellt wurden und ersichtlich nicht von einer dem Verkehr von Haus zu Haus dienenden Anbaustraße ausgehen, ein Indiz dafür sein, dass eine Straße bis zum 01.01.1873 keine innerörtliche Erschließungsfunktion hatte und mithin nicht als historisch zu qualifizieren ist. So liegt der Fall hier in Bezug auf die heutige Gartenstraße. Die nach dem 01.01.1873 gefertigten Pläne bestätigen den maßgeblich aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Baubestand zu ziehenden Schluss, dass es sich bei dem abgerechneten Teil der Gartenstraße nicht um eine historische Ortsstraße handelt. |
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| | 2. Der abgerechnete Teil der Gartenstraße ist auch keine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße. |
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| | Nach dem Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 bzw. der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) konnte eine Straße die Bestimmung zum Anbau nur erhalten, wenn sie nach Maßgabe eines verbindlichen Ortsbauplans, Baulinienplans oder Bebauungsplans ausgebaut wurde. War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits „hergestellt“ bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG „vorhanden“ (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 61 f. mwN, Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27, Urteil vom 03.09.1987 - 2 S 6/87 - VBlBW 1988, 305 <306>; Buhl, VBlBW 1984, S. 270 ff.). |
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| | Hier gab es zwar einen am 15.03.1878 genehmigten Ortsbauplan, der westlich der von der Beklagten angenommenen Grenze des als historisch angesehenen Teilstücks für ein weiteres Teilstück des Ortswegs Nr. 9 (auf einer Strecke von etwa 15 m bis zur Kurve) beidseitig Baulinien und eine Ausbaubreite von 11 m vorsah. Mangels anderer planerischer Festsetzungen ist anzunehmen, dass diese Baulinien mit den vorgesehenen Straßengrenzen identisch gewesen sind. Denn hiervon ist bei Plänen auf der Grundlage der Neuen Allgemeinen Bauordnung grundsätzlich auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2013 - 2 S 2387/12 - n.v.; Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - n.v.; Beschluss vom 26.09.1984 - 2 S 776/84 - n.v.; Urteil vom 11.03.1981 - 2 S 1717/80 - n.v.; Urteil vom 21.12.1970 - II 257/69 - n.v.; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.3.2), da die Unterscheidung zwischen Baulinien und Straßengrenzen erst unter Geltung der Bauordnung 1910 eingeführt wurde (vgl. § 5 der Verfügung des Innenministeriums zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911 - VVzBauO -, RegBl. S. 77). |
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| | Die Straße wurde jedoch nicht dem Ortsbauplan entsprechend plangemäß hergestellt. Vielmehr ist aus dem Ortsbauplan und den nachfolgenden Plänen ersichtlich, dass der dort eingezeichnete vorhandene Weg in seinem Verlauf von den festgesetzten Baulinien wesentlich abwich. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.424,39 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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