Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 102/25

Tenor

In dem Rechtsstreit

ergeht folgender Hinweis:


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Das vorliegende Verfahren betrifft eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Frachtgeschäft im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 g) ZPO. Die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden ist in diesen Sachen gem. § 28 a Abs. 1 JuZuVO NRW, die am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen.

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