Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 5646/20
Tenor
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Die Beklagte verpflichtet sich, den V.-straße 00 bis 01 so zu beschildern, dass der von den dort anliegenden Grundstücken ausgelöste LKW-Verkehr nicht über die S.-straße an- und abfahren darf, sondern lediglich über den V.-straße.
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Die Beklagte kann diesen Vergleich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem heutigen Tage, durch Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht widerrufen.
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Beide Seiten tragen die Kosten des vergleichsweise erledigten Rechtsstreits und dieses mehrwertlosen Vergleichs je zur Hälfte.
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Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung, zu deren Gegenstand er die beigezogenen Verwaltungsvorgänge macht.
2Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.
3Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen eingehend erörtert.
4Die Verhandlung wird kurz unterbrochen und sodann fortgesetzt.
5Der Vorsitzende weist auf das Folgende hin:
6Die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV dürften am Haus der Kläger am Tage erreicht und in der Nacht überschritten sein. Deswegen spricht vieles dafür, dass die Beklagte in eine Abwägungs- und Ermessensentscheidung eintreten muss. Nach Aktenlage dürften sich eine Reihe von Anhaltspunkten dafür ergeben, dass dieser Ermessensspielraum bislang entweder gar nicht oder nur unzureichend ausgefüllt worden ist. Hierfür wird darauf verwiesen, dass die Bebauungspläne für das Gewerbegebiet, und zwar sowohl für den alten als auch für den neuen Teil, Vorgaben für die Imessionsminderung des Wohngebiets vorgeben, in dem das klägerische Haus belegen ist. Zudem sieht der Bebauungsplan für das Wohngebiet R. einen Lärmschutzwall vor. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die bisherige Regelung „LKW-Durchgangsverbot mit Anlieger frei“ straßenverkehrsrechtlich nicht eindeutig sein könnte.
7Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten zur vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits auf Anregung des Gerichts den folgenden
8V e r g l e i c h
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Die Beklagte verpflichtet sich, den V.-straße 00 bis 01 so zu beschildern, dass der von den dort anliegenden Grundstücken ausgelöste LKW-Verkehr nicht über die S.-straße an- und abfahren darf, sondern lediglich über den V.-straße.
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Die Beklagte kann diesen Vergleich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem heutigen Tage, durch Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht widerrufen.
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Beide Seiten tragen die Kosten des vergleichsweise erledigten Rechtsstreits und dieses mehrwertlosen Vergleichs je zur Hälfte.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
14Für den Fall des Widerrufs beantragen die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter,
15die Beklagte zu verpflichten, ein ausnahmsloses LKW-Durchfahrtsverbot auf der S.-straße in Z. am Kreisverkehr anzuordnen, also ohne das Zusatzzeichen „Anlieger frei“,
16hilfsweise
17die erforderlichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die S.-straße für den LKW-Verkehr zu sperren.
18Die Vertreter der Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
21Die Beteiligten verhandeln zu den gestellten Anträgen.
22Nachdem das Wort nicht mehr gewünscht wird, schließt der Vorsitzende im allseitigen Einvernehmen die mündliche Verhandlung.
23Es ergeht der sogleich verkündete
24B e s c h l u s s
25Eine Entscheidung wird zugestellt.
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