Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 91 Cs-262 Js 12/25-147/25
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das
H.
N03
G01
1
|
91 Cs-262 Js 12/25-147/25 |
||
|
Beschluss |
||
In der Strafsache
3wegen Kennzeichenmißbrauch
4Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:
5Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das
6H.
7N03
8G01
9Bochum, 16.07.2025
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 2x
- 62 Js 12/25 1x (nicht zugeordnet)