Versäumnisurteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 113/25
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.158,71 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Nach dem schlüssigen Klägervortrag ereignete sich am 30.05.2024 auf der A 10
3RF X in Belgien ein Verkehrsunfall, bei der die Führerin des bei der
4Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs in Folge eines unvermittelten
5Fahrspurwechsels einen Schaden an dem Klägerfahrzeug in eingeklagter Höhe
6verursachte.
7Das angerufene Gericht ist für die Klage international zuständig. Der Geschädigte
8kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz
9hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern
10eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines
11Mitgliedstaats ansässig ist. Die Beklagte haftet für den von ihrer
12Versicherungsnehmerin verschuldeten Schaden gem. Art. 1382 Codecivil (Cc) i.V.m.
13Art. 3, 150 des belgischen KfZ-Haftpflichtgesetzes. Der von der Beklagten
14beauftragte Schadensregulierungsbeauftragte - E D T GmbH - ist
15für die Beklagte zustellungsbevollmächtigt.
16Der Streitwert wird auf 7.158,71 EUR festgesetzt.
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