Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 729 OWi 16/25
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
zu einer Geldbuße von 500,00 €
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.6 BKat.
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G r ü n d e :
2Nach wirksamer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge steht bindend fest, dass der Angeklagte am 00.00.0000 um 00:00 Uhr in X. auf der Y.-straße in Fahrtrichtung Süden mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N01 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h überschritt, da nach Toleranzabzug eine Geschwindigkeit von 62 km/h mittels eines Einseitensensors des Typs ES 8.0 festgestellt werden konnte. Der Betroffene hätte sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit erkennen können und müssen, als auch erkennen können und müssen, dass er diese erheblich im obengenannten Sinne überschritt. Er hätte seine Fahrweise dementsprechend anpassen können und müssen.
3Der Betroffene hat sich dementsprechend gemäß den §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG ordnungswidrig verhalten, nämlich einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß begangen.
4Nr. 11.3.6 BKat sieht hierfür eine Regelgeldbuße von 260,00 € und ein Fahrverbot von 1 Monat als Regelsanktion vor.
5Der Betroffene hat auf Nachfrage des Gerichtes keinerlei Besonderheiten in wirtschaftlicher oder persönlicher Art geltend gemacht, die eine Absenkung der Regelgeldbuße nötig gemacht hätten. Er hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass auch eine Verdoppelung der Geldbuße durchaus wirtschaftlich für ihn leistbar sei.
6Bei der Rechtsfolgenzumessung musste das Gericht berücksichtigen, dass der Betroffene bereits eine verkehrsrechtliche Voreintragung aufweist.
7Ausweislich des verlesenen Fahreignungsregisterauszuges setzte die Bußgeldbehörde in Magdeburg mit Entscheidung vom 00.00.0000, rechtskräftig am 00.00.0000, gegen den Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 600,00 € fest nebst 1 Fahrverbots von 2 Monaten. Ausweislich von dem Betroffenen und seinem Verteidiger vorgelegter und urkundsbeweislich verlesener Unterlagen zur Vollstreckung dieses Fahrverbotes konnte festgestellt werden, dass der Betroffene seinen Führerschein am 00.00.0000 bei der Polizei in X. um 00:00 Uhr abgegeben hat und der Eingang des Führerscheins bei der Polizei M. mit Schreiben vom 00.00.0000 bestätigt wurde. Die Verbotsfrist endete damit nach diesem Schreiben der Polizei M. am 00.00.0000.
8Die straßenverkehrsrechtliche Voreintragung führte zum einen zum Notwendigwerden einer mäßigen Erhöhung der Regelgeldbuße (im Bußgeldbescheid war die Regelgeldbuße auf 312,00 € erhöht worden).
9Zum anderen stellte sich die Frage des Umgangs mit der Tatsache, dass nach der hier in Rede stehenden Tat eine 2-monatige Fahrverbotsvollstreckung in anderer Sache stattfand. Zunächst ist dabei festzustellen, dass beide in Rede stehenden Fahrverbote die Gesamthöchst-Fahrverbotsdauer vom 3 Monaten nicht überschreiten würden, so dass sich die von Sandherr im NZV 2010, 159 angesprochenen Fragen um eine Überschreitung der Höchstdauer von 3 Monaten nicht stellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Bay OBLG, NStZ-RR 2021, 351 in einem Fall wie dem vorliegenden ein Absehen von einem Regelfahrverbot für rechtsfehlerhaft erachtet hat.
10Der Betroffene hat sich jedoch im hiesigen Falle durchaus erkennbar beeindruckt gezeigt durch die erst vor etwa 3 Wochen abgelaufene Fahrverbots-Vollstreckung von 2 Monaten Dauer, so dass dem Erziehungsgedanken des Fahrverbotes rechnungstragend es aus Sicht des Gerichts durchaus ausreichend erschien, die durch
11die erfolgte Fahrverbotsanordnung eingetretene Erziehungswirkung in Zusammenwirken mit einer Erhöhung
12der Geldbuße auf 500,00 €
13unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV als Grund anzunehmen, ausnahmsweise von einer Fahrverbotsanordnung im vorliegenden Fall abzusehen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG i.V.m. 465 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 2x
- §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG 2x (nicht zugeordnet)
- NZV 2010, 159 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2021, 351 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. IV BKatV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 46 OWiG i.V.m. 465 StPO 1x (nicht zugeordnet)