Versäumnisurteil vom Landgericht Köln - 14 O 333/24

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, mittels einer DNS-Sperre die folgenden Domains des gegenwärtig Y. genannten Internetdienstes zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren:

  •                                  entfernt

  •                                  entfernt

  •                                  entfernt

  •                                  entfernt

  •                                  entfernt

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

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