Beschluss vom Amtsgericht Rheine - 11 Ls-73 Js 603/23-47/23

Tenor

Die dem Rechtsanwalt K zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden als Vorschuss festgesetzt auf 405,79 EUR.


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Gründe:

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Abzusetzen war die Terminsgebühr VV 4108 RVG nebst Auslagen hinsichtlich der Terminswahrnehmung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 04.10.2023 erfolgte die Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich nicht rückwirkend. Eine Änderung führt auch § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht herbei, da  eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Rückwirkung vorliegt.

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Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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