Beschluss vom Landgericht Hagen - 44 Qs 26/23

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts X. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 wird als unbegründet verworfen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

  • 3.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 937,72 € festgesetzt.


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1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts X. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 wird als unbegründet verworfen.

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