Beschluss vom Landgericht Hagen - 44 Qs 26/23
Tenor
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts X. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 wird als unbegründet verworfen.
- 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- 3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 937,72 € festgesetzt.
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1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts X. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 wird als unbegründet verworfen.
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