Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 ZB 23.282
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Insbesondere haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht verkannt, dass vorliegend eine Anwendung von § 85 AufenthG in Frage kommt (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Zeiten des Nichtbesitzes eines Aufenthaltstitels BVerwG, U.v. 10.11.2009 – 1 C 24.08 – BVerwGE 135, 225 = juris Rn. 18). Der Senat weist darauf hin, dass einige Umstände (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch ohne Aufenthaltstitel und Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) dafür sprechen, das Ermessen zugunsten der Klägerin auszuüben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- AufenthG 2004 § 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten 1x
- 1 C 24.08 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 135, 225 1x (nicht zugeordnet)