Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 95/25.VB-2
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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Referenzen
- § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)