Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 U 47/20

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 36 U 82/15, Urteil

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird wegen des von dem allein unterlegenen Kläger erklärten Rechtsmittelverzichtes abgesehen (§ 136 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).


Zitiert von

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