Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 O 13/23

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dies war auf Antrag der Beklagten zu 2) und 3) (Schriftsatz vom 20.11.2024) durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs. 4 ZPO).


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