Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Strafsenat) - 1 ORs 51/23
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die vorausgehende Entscheidung des Landgerichts ist ebenfalls abrufbar.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2023 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 Ns 81/22 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Js 210884/20 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x