Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss-OWi 438/19

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 30. November 2018, 946 OWi - 752 Js-OWi 52335/18, Urteil

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat.


Zitiert von

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