Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 569/18
Anmerkung
Die Original-Entscheidung enthält nicht die Überschrift "Gründe".
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 14. Mai 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit der Verurteilte beanstandet, ihm seien Lockerungen nicht in dem gebotenen Umfang gewährt worden, muss er gegebenenfalls um Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG nachsuchen. Für die hier zu treffende Entscheidung nach § 57a Abs. 1 StGB, ob die Legalprognose hinreichend günstig ist und die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist diese Frage ohne Bedeutung. Der Ausnahmefall, dass das Bestehen einer günstigen Prognose bereits gesichert ist, und nur noch von der erfolgreichen Bewältigung von Vollzugslockerungen abhängt, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu OLG Frankfurt [Senat] BeckRS 2014, 00503; NStZ-RR 2001, 311).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 StVK 128/17 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- §§ 109ff. StVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1x
- NStZ-RR 2001, 311 1x (nicht zugeordnet)