Urteil vom Sozialgericht Marburg (12. Kammer) - S 12 KA 10/16

Tenor

  1. Der Bescheid vom 13.03.2008 und der Bescheid vom 17.06.2008 der Beklagten, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 werden aufgehoben.

  2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.


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