Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 389/14

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 26. März 2014, 4860 Js 2845/12, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

xxx


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen