Beschluss vom Amtsgericht Kassel - 785 XVII L 526/05
Tenor
In der Betreuungssache
betreffend
Frau "X"
- Betroffene -
Betreuerin:
Frau "Y"
wird die der Betreuerin, Frau "Y", für ihre Tätigkeit von der Betroffenen zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 17.10.2012 bis 16.01.2013 aufgrund des Antrages vom 20.1.2013. auf
594,00 €
festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die Betreuerin ist berechtigt, den festgesetzten Betrag aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen.
Gründe
- 1
Frau "Y" ist Betreuerin der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Die Betreuerin hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§. 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:
Zeitraum
Fallgruppe
der Stun-
denpau-
schalen*)Stunden
pro Monat
gemäß
§ 5 VBVGAnzahl der
Stunden im
genannten
ZeitraumStunden-
satzBetrag
Betragvom
bis
17.10.2012
16.01.2013
8
4,5
13,5
44,00 €
594,00 €
Summe der Vergütung:
594,00 €
*)
1 1.-3. Monat (Heim, vermögend) 2 4.-6. Monat (Heim, vermögend) 3 7.-1~. Monat (Heim, vermögend) 4 nach 1 Jahr (Heim, vermögend )
5 1.-3. Monat (Wohnung, vermögend) 6 4.-6. Monat (Wohnung, vermögend) 7 7.-12. Monat ( Wohnung, vermögend ) 8 nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend)
9 1.-3. Monat (Heim, mittellos) 10 4.-6. Monat (Heim, mittellos) 11 7.-12. Monat (Heim, mittellos) 12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos)
13 1.-3. Monat (Wohnung, mittellos) 14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos) 15 7.-12. Monat(Wohnung, mittellos) 18 nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos)
Die Vergütung steht der Betreuerin aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu und ist fehlerfrei berechnet worden.
Eine Festsetzung aus der Staatskasse scheidet aus, da die Betroffene nicht mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 1, 4, 5, 9 VBVG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB 3x (nicht zugeordnet)