Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss-OWi 173/12

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Hersfeld, 28. November 2011, 70 OWi - 36 Js .../11, Urteil

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 28. November 2011 wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. April 2012 als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

xxx


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