Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Strafsenat) - 2 Ss 75/10

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 9. Oktober 2009, 8 Ns 501 Js 15915/96, Beschluss

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen und die Gegenerklärung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.


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