Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (11. Einzelrichter) - 29 C 2800/22 (11)
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die antragstellende Partei, da diese ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses – Ablauf der mit einstweiliger Verfügung vom 02.09.2022 gesetzten Frist zur Beseitigung sämtlicher Kontosperren – in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
So ist die Beklagte mit Verdachtsfallmeldung vom 11.08.2022 nach § 43 Abs. 1 GWG nachgekommen. Dabei handelte die Antragsgegnerin auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Jedenfalls hat die Antragstellerin keine Anknüpfungstatsachen in den Verfahrensverlauf eingebracht, die zumindest eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die Antragsgegnerin nahelegen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn schon einfachste offensichtliche Überlegungen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Kontobewegungen nicht angestellt und beachtet worden wären. Für solche wäre die Antragsgegnerin beweisbelastet gewesen. (vgl. Kirchner in BKR 2022, 878 Rn. 880, zitiert nach beckonline). Insbesondere wurde auch die gem. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWG vorgesehene drei-Tages-Frist nicht überschritten, da sich die Verdachtsmeldung auf das gesamte Verhalten der Antragstellerin und einen dadurch begründeten Verdacht bezog.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 01 T 26/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- § 43 Abs. 1 GWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWG 1x (nicht zugeordnet)