Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 220/18
Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 06.11.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (404 F 259/18) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Zitiert von
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Beschluss vom Unknown court - VerfGH 86/20.VB-3
13. Oktober 2020
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VerfGH 86/20.VB-3 | 13. Oktober 2020 |
Referenzen
- 04 F 259/18 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x