Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 764/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem um die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur Abiturprüfung gestritten wurde, zu Recht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In schul- und schulprüfungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand haben (wie hier die Zulassung zur Abiturprüfung), legt auch der Senat in ständiger Praxis den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) zugrunde.
4OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2017
5- 19 E 797/16 -, juris, Rn. 3 f., vom 19. März 2014 ‑ 19 B 148/14 -, juris, vom 4. November 2013 - 19 E 595/13 -, und vom 26. März 2013 - 19 E 1009/12 ‑ NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5 ff.
6Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- 19 E 797/16 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 148/14 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 595/13 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 1009/12 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2013, 903 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x