Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 70 F 312/17
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Dem Rechtsanwalt P T werden aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen auf 621,78 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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G r ü n d e:
2I.
3Die nach § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
4Die zuständige Rechtspflegerin hat die Kosten zu recht nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR und mithin in Höhe von 612,78 EUR festgesetzt.
5Entsprechend der Auffassung der zuständigen Rechtspflegerin löst die bloße Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich, die möglicherweise sogar zu Unrecht erfolgt ist und im Falle einer noch gegebenen Korrekturmöglichkeit auch von Amts wegen berichtigt worden wäre, keine Gebühren aus. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB stellt auch keinen Fall dar, in dem von Amts wegen dennoch ein Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet wird. Auch ein Ausspruch über die Nichtdurchführung dessen hat nicht zu erfolgen und hat allenfalls deklaratorische Wirkung (§ 224 Abs. 3 FamFG).
6Auch die seitens des Erinnerungsführers zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.06.2010, II- 7 WF 10/10, steht nicht entgegen. In dieser Entscheidung hatte sich das Gericht zunächst nicht mit der Frage der Festsetzung von Gebühren nach VV Nr. 3100 RVG und VV Nr. 3104 RVG zu beschäftigen. Ferner betrifft es nicht den Fall des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB, sondern den nach § 3 Abs. 3 VersAusglG. Dass eine Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage einer etwaigen Antragstellung zum Versorgungsausgleich stattgefunden hat, dürfte vielmehr eine vorprozessuale Fragestellung sein, die allenfalls im Rahmen der Beratungshilfe in Ansatz zu bringen wäre.
7Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegerin in dem Festsetzungsbeschluss vom 03.08.2018 verwiesen.
8Auch der Bezirksrevisor wurde angehört und hat sich der Auffassung der Rechtspflegerin angeschlossen.
9II.
10Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
11III.
12Die Beschwerde war aufgrund der Bedeutung dieser Rechtsfrage zuzulassen.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
15Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 2x
- Art. 17 Abs. 3 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich 1x
- 7 WF 10/10 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x