Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 W 37/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.03.2018 gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 08.01.2018 (026 O 3/18) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.04.2018 zurückgewiesen.


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Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs.3 GKG.

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