Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 3322/17
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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