Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 3322/17

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.


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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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