Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 138/16
Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 57.655,50 € festgesetzt.
2
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.