Beschluss vom Landgericht Köln - 31 O 296/17

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 20.10.2017 gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.


1

Gründe:

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Zitiert von

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