Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Paderborn - 51 C 30/17
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,1. an die Klägerin 1.116,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.116,09 € vom 19.08.2016 bis zum 04.09.2016 sowie aus 1.116,09 € seit dem 05.09.2016 sowie 5,00 € Mahnkosten zu zahlen und
2. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v.169,50 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1106,09 € festgesetzt.
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Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
2Rechtsbehelfsbelehrung:
3Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
41. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
52. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
6Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
7Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
8Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
9Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Zitiert von
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