Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 35 OWi-702 Js 151/17-205/17
Tenor
In dem Bußgeldverfahren gegen A. B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.11.2016 (Stadt Bielefeld- Ordnungsamt -Bußgeldstelle) verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Gründe:
2Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
3Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
4Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.
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