Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 35 OWi-702 Js 151/17-205/17

Tenor

In dem Bußgeldverfahren gegen A. B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.11.2016 (Stadt Bielefeld- Ordnungsamt -Bußgeldstelle) verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


1

Gründe:

2

Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

3

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen