Beschluss vom Landgericht Aachen - 8 O 175/14

Tenor

I.

wird der Tatbestand des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.03.2017 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 3 Absatz 1 letzter Satz wie folgt lautet:

Sie war in der Zeit vom 6.6.2013 bis 2.9.2013 krankgeschrieben.

II.

Die Gründe des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.03.2017 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

1.

der Text auf Seite 7 Absatz 1 Satz 5 wie folgt lautet:

Eine im Jahr 2010 nach einem Verkehrsunfall ......

2.

der Text auf Seite 9, Absatz 2, 3. Satz wie folgt lautet:

Des Weiteren erstattungsfähig ist der von der Klägerin zu tragende Eigenanteil von 335,00 € für die physiotherapeutische Behandlung sowie die angefallenen Fahrtkosten von 65,15 €.


1

Gründe:

2

Es handelt sich um offensichtliche Schreibfehler bzw. eine offensichtliche Auslassung in Bezug auf die Fahrtkosten. Diese sind als Bestandteil der klägerischen Forderung im Tatbestand aufgeführt, hierüber ist - wie sich aus der Höhe der der Klägerin zuerkannten Forderung ergibt- entschieden worden.

3

Aachen, 18.04.2017

4

8. Zivilkammer

5

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